Mitbelastung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen Grundstücke von Amts wegen kenntlich zu machen (§ 48 Grundbuchordnung). Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch andere Grundstücke belastet werden oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstückteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mit übertragen wird. Eine Löschung ist ebenfalls von Amts wegen zu vermerken.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Kapitalisierungsfaktor
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doppelt qualifizierte Mehrheit
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