Markttransparenzstelle
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Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2403) geschaffene Einrichtungen bei der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt zur laufenden Erfassung und Beobachtung der Entwicklung bestimmter Energiepreise. Die näheren Regelungen hierzu finden sich in §§ 47a ff. GWB. Demnach ist neben einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas auch eine Markttransparenzstelle für Kraftstoffe einzurichten.
1. Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas (§§ 47a bis 47j GWB): Sie ist bei der Bundesnetzagentur angesiedelt und soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas dienen. Ihre Aufgaben werden von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt einvernehmlich wahrgenommen. Hauptaufgabe ist dabei die laufende Beobachtung des gesamten Großhandels mit Elektrizität und Erdgas zur Aufdeckung von Auffälligkeiten bei der Preisbildung, die auf den Missbrauch von Marktbeherrschung, auf Insiderinformationen oder auf Marktmanipulationen zurückgehen könnten. Hierzu werden auch die Erzeugungsstufe, die Regelenergiemärkte sowie der Emissionshandel in die Betrachtung einbezogen. Für die relevanten Marktteilnehmer und Handelsplattformen besteht eine Datenmeldepflicht. Insoweit sich bei der Datenauswertung durch die Markttransparenzstelle Hinweise auf einen Gesetzesverstoß ergeben, werden umgehend die zuständigen Behörden informiert und der Vorgang an diese abgegeben. Darüber hinaus werden die von der Markttransparenzstelle gesammelten Daten von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt auch für andere Zwecke genutzt, so etwa für das laufende Energiemonitoring (Berichterstattung über die Enwicklung der Energiemärkte), für Fusionskontrollverfahren und Sektoruntersuchungen sowie zur Erfüllung weiterer Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Weitere Datenverwender sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Statistische Bundesamt sowie die Monopolkommission. Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit.
2. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (§ 47k GWB): Sie ist beim Bundeskartellamt angesiedelt und dient der Beobachtung des Kraftstoffhandels, um den Kartellbehörden die Aufdeckung und Sanktionierung von Kartellrechtsverstößen zu erleichtern. Meldepflichtig sind die Betreiber öffentlicher Tankstellen, die Letztverbrauchern Otto- und Dieselkraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten. Entsprechende Preisänderungen sind der Markttransparenzstelle von den Tankstellen in Echtzeit zu melden. Bei Verdacht auf Wettbewerbsbeschränkungen oder missbrächliches Ausnutzen marktbeherrschender Stellungen informiert die Markttransparenzstelle umgehend die zuständige Kartellbehörde und gibt den Vorgang an diese ab. Die erhobenen Preisdaten werden von der Markttransparenzstelle an interessierte öffentliche Institutionen sowie an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten weitergegeben. Ziel ist es, den Letztverbrauchern einen einfachen, umfassenden Preisvergleich zu ermöglichen, um hierdurch den Preiswettbewerb unter den Tankstellen zu intensivieren.