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Verbraucherschutz bei Immobilienkrediten

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Europäische Parlament hatte 2014 Richtlinien über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (EU-Wohnimmobilienkreditlinie) endgültig verabschiedet und die Umsetzung in deutsches Recht bis zum 21.3.2016 vorgeschrieben. Mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist diese Auflage zum letztmöglichen Zeitpunkt umgesetzt worden. Die Umsetzung hat Änderungen und Ergänzungen im Wesentlichen im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), in der Gewerbeordnung (GewO), in der Preisangabenverordnung (PAngV). im Kreditwesengesetz (KWG), in der Institutsvergütungsverodnung (InstitutsVergV), im Zahlungsdienstleistungsaufsichtsgesetz (ZAG) und im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erfordert.

    Im Bürgerlichen Recht wurden die Vorgaben der Richtlinie im Wesentlichen im Recht der Verbraucherdarlehensverträge in den §§ 491 ff BGB und der entgeltlichen Finanzierungshilfen in § 506 BGB, im Recht der Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen in den §§ 655a ff. BGB sowie insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten ergänzend in den zugehörigen Vorschriften des Artikels 247 EGBGB umgesetzt. Bei Verstoß des Kreditgebers gegen die gesetzlichen Anforderungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung ergeben sich Regressansprüche der Kreditnehmer.

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