Auskunftsstelle über den Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft und der privaten und öffentlichen Bausparkassen.
2. Ziel: Fernhaltung unlauterer Personen vom Versicherungs- und Bausparkassen-Außendienst. Die angeschlossenen Unternehmen sind verpflichtet, bei Beginn der Zusammenarbeit mit gebundenen Vermittlern und angestellten Vermittlern sowie Versicherungsmaklern und Mehrfirmenvertretern eine Auskunft bei der AVAD einzuholen. Von den Unternehmen werden der AVAD die Aufnahme und die Beendigung eines Dienst /Agenturverhältnisses bzw. einer Courtagevereinbarung u.a. mit Informationen über die Art der Vertragsbeendigung, den Grund des Ausscheidens und evtl. noch offene Provisionsrückforderungen gemeldet.
Bücher
Wiesbaden, 2017, S. in: Wagner, F. (Hrsg.): Gabler Versicherungslexikon
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Anwartschaft Asset Liability Management (ALM) Barwert Cross Selling Drei-Schichten-Modell Fahrlässigkeit Invalidität Kontrahierungszwang Krankenversicherung Privat-Rechtsschutz Risikoprämie Sachversicherungen Subsidiarität Value at Risk (VaR) Verpackung Versicherungspflicht Veräußerung gemeiner Wert Äquivalenzprinzip
eingehend
Auskunftsstelle über den Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD)
ausgehend
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