Direkt zum Inhalt

schwerbehinderte Menschen

(weitergeleitet von Behinderte)
Definition: Was ist "schwerbehinderte Menschen"?

Schwerbehindert nach dem Schwerbehindertenrecht ist der Mensch, dessen Grad der Behinderung (GdB) mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate wenigstens 50 Prozent beträgt und der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX hat.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Schwerbehindert nach dem Schwerbehindertenrecht ist gemäß der Gesetzesdefinition des § 2 Abs. 2 SGB IX der Mensch, dessen Grad der Behinderung (GdB) mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate wenigstens 50 Prozent beträgt und der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinn des § 73 SGB IX (Arbeitsplätze, auf denen Personen gegen Lohn oder Entgelt beschäftigt werden) rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX hat. Die Schwerbehinderteneigenschaft, die Behinderung und der GdB sowie die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen werden auf Antrag des behinderten Menschen vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt, das hierüber auch einen Ausweis ausstellt (§ 69 SGB IX). Die Gestaltung der Ausweise richtet sich nach der Schwerbehindertenausweisverordnung i.d.F. vom 25.7.1991 (BGBl. I 1739) m.spät.Änd. Schwerbehinderte Menschen in oben genanntem Sinn werden behinderten Menschen gleichgestellt, deren GdB weniger als 50, aber mind. 30 Prozent beträgt, wenn sie andernfalls infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können (Gleichstellung). Die Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt zu einer Reihe von Vergünstigungen. Schwerbehinderte Menschen haben z.B. Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz, wenn wegen der Art oder Schwere der Behinderung eine kürzere Arbeitszeit erforderlich ist, sie müssen keine Mehrarbeit leisten, sie haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, sie unterliegen einem bes. Kündigungsschutz (§§ 85 ff. SGB IX), sie werden durch eine eigene Schwerbehindertenvertretung am Arbeitsplatz gefördert (§§ 93 ff. SGB IX), sie erhalten Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleiche), unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, ggf. auch für Begleitpersonen (§§ 145 ff. SGB IX).

    Steuerliche Behandlung: Pauschbeträge.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "schwerbehinderte Menschen"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap schwerbehinderte Menschen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/schwerbehinderte-menschen-46179 node46179 schwerbehinderte Menschen node46028 Pauschbeträge node46179->node46028 node34548 Gleichstellung node46179->node34548 node40515 Nachteilsausgleich node46179->node40515 node40231 Interessenausgleich node50717 Urlaub node45837 Schwerbehindertenrecht node50717->node45837 node29228 Betriebsrat node46964 Werkstattproduktion node46964->node45837 node37101 Minderung der Erwerbsfähigkeit ... node33798 Grad der Behinderung ... node37101->node33798 node27171 Anhaltspunkte für die ... node27171->node33798 node33798->node46179 node45837->node46179 node45837->node29228 node44624 Sonderausgaben node47963 Werbungskosten node37844 Lohnsteuer node37844->node46028 node46028->node44624 node46028->node47963 node34548->node33798 node34548->node45837 node40515->node40231
    Mindmap schwerbehinderte Menschen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/schwerbehinderte-menschen-46179 node46179 schwerbehinderte Menschen node46028 Pauschbeträge node46179->node46028 node34548 Gleichstellung node46179->node34548 node33798 Grad der Behinderung ... node46179->node33798 node45837 Schwerbehindertenrecht node46179->node45837 node40515 Nachteilsausgleich node46179->node40515

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete