schwerbehinderte Menschen
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Schwerbehindert nach dem Schwerbehindertenrecht ist gemäß der Gesetzesdefinition des § 2 Abs. 2 SGB IX der Mensch, dessen Grad der Behinderung (GdB) mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate wenigstens 50 Prozent beträgt und der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinn des § 73 SGB IX (Arbeitsplätze, auf denen Personen gegen Lohn oder Entgelt beschäftigt werden) rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX hat. Die Schwerbehinderteneigenschaft, die Behinderung und der GdB sowie die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen werden auf Antrag des behinderten Menschen vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt, das hierüber auch einen Ausweis ausstellt (§ 69 SGB IX). Die Gestaltung der Ausweise richtet sich nach der Schwerbehindertenausweisverordnung i.d.F. vom 25.7.1991 (BGBl. I 1739) m.spät.Änd. Schwerbehinderte Menschen in oben genanntem Sinn werden behinderten Menschen gleichgestellt, deren GdB weniger als 50, aber mind. 30 Prozent beträgt, wenn sie andernfalls infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können (Gleichstellung). Die Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt zu einer Reihe von Vergünstigungen. Schwerbehinderte Menschen haben z.B. Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz, wenn wegen der Art oder Schwere der Behinderung eine kürzere Arbeitszeit erforderlich ist, sie müssen keine Mehrarbeit leisten, sie haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, sie unterliegen einem bes. Kündigungsschutz (§§ 85 ff. SGB IX), sie werden durch eine eigene Schwerbehindertenvertretung am Arbeitsplatz gefördert (§§ 93 ff. SGB IX), sie erhalten Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleiche), unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, ggf. auch für Begleitpersonen (§§ 145 ff. SGB IX).
Steuerliche Behandlung: Pauschbeträge.