Beurkundung außerhalb der Praxis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gemäß Entscheidung des BVerfG dürfen Notare auch außerhalb ihrer Praxisräume Beurkundungen vornehmen wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, z.B. Testamentseinrichtung in einem Krankenhaus. Nach Ansicht des Gerichts ist aus der Bundesnotarordnung kein Verbot ersichtlich.
Verbrauchern ist allerdings zur Vorsicht geraten, wenn z.B. Beurkundungen zum Kauf von vermieteten Eigentumswohnungen nicht in den Räumen des Notars und möglicherweise auch zu geschäftsunüblichen Zeiten vorgenommen werden sollen.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Beleihungswertermittlung
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Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
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Objektart
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Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
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doppelt qualifizierte Mehrheit
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Beurkundung außerhalb der Praxis
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Beurkundung außerhalb der Praxis
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