Direkt zum Inhalt

Cash-Back-Verfahren

Definition: Was ist "Cash-Back-Verfahren"?

Unseriöse Verkaufsmethode, die überwiegend bei Eigentumswohnungen angewendet wird. Vielfach handelt es sich um in Teileigentum umgewandelte frühere Mietwohnungen, auch um Objekte aus Zwangsversteigerungen oder Notverkäufen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Unseriöse Verkaufsmethode, die überwiegend bei Eigentumswohnungen angewendet wird. Vielfach handelt es sich um in Teileigentum umgewandelte frühere Mietwohnungen, auch um Objekte aus Zwangsversteigerungen oder Notverkäufen.

    Angesprochen werden Interessenten, die meist weit vom Standort der Wohnung entfernt wohnen und auf Immobilienanzeigen reagieren mit der Grundaussage „Bargeld oder Kreditablösung durch Immobilienerwerb“ oder „Bargeld zum Nulltarif kombiniert mit einem langfristigen Vermögensaufbau“.

    Der Käufer schließt im Beisein des Verkäufers oder eines Vermittlers einen notariellen Kaufvertrag und meist am selben Tag einen Darlehensvertrag mit der finanzierenden Bank ab. Teilweise werden auch Finanzierungsvollmachten mit beurkundet. In den Finanzierungsverträgen wird ein deutlich höherer als der eigentliche Kaufpreis festgehalten. Möglicherweise wird hierfür die Begründung einer umfassenden Sanierung der Einheit geliefert. Das versprochene Bargeld von bis zu 10 Prozent fließt dann vom Verkäufer, manchmal sogar vom Notaranderkonto an den Käufer.

    Gerade bei Einschaltung eines Anderkontos ist die Gefahr für Anleger und noch mehr für das finanzierende Institut extrem groß. Da auf diese Weise „schlechte Immobilien“ unangemessen hoch finanziert werden, weder Anleger (der ja teilweise durch den Kapitalrückfluss zunächst „profitiert“ hat) noch Kreditinstitut ernsthaft mit einem guten Verlauf der Finanzierung rechnen können, müssen derartige Finanzierungen im Vorfeld erkannt und verhindert werden. Hierbei bestätigt sich die eigentlich selbstverständliche Forderung, dass jeder Kreditnehmer (und wenn Eheleute eine Wohnung kaufen auch beide) persönlich im Beratungs- und/ oder Finanzierungsgespräch anwesend sein muss und genau nachgefragt wird, warum welches Objekt gekauft wird. Es ist auch klar, dass die Gefahr besteht, dass bei derartigen Finanzierungen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse „geschönt“ werden. Auch die Verbraucherzentralen warnen vor derartigen „Modellen“.

    vgl. auch:  Beurkundung außerhalb der Praxis.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Cash-Back-Verfahren"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Cash-Back-Verfahren Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/cash-back-verfahren-52930 node52930 Cash-Back-Verfahren node41898 Kaufvertrag node52930->node41898 node27979 Anderkonto node52930->node27979 node48823 Zwangsversteigerung node52930->node48823 node39114 Notverkauf node52930->node39114 node53377 Schrottimmobilien node52907 Beurkundung außerhalb der ... node52907->node52930 node33103 Eigentumsvorbehalt node41898->node33103 node30794 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) node41898->node30794 node48797 Treuhänder node27979->node48797 node42600 Rechtsanwalt node27979->node42600 node30086 Bankkonto node27979->node30086 node39423 Notar node27979->node39423 node45724 Sachmängelhaftung node48823->node45724 node52923 Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung node48823->node52923 node35391 Eigentum node48823->node35391 node41366 Kommissionär node39114->node41366 node32459 Frachtführer node39114->node32459 node46473 Selbsthilfeverkauf node39114->node46473 node35343 Handelskauf node39114->node35343 node53023 grauer Immobilienmarkt node53023->node52930 node53023->node53377 node53023->node52907 node33431 Hypothek node33431->node48823 node32483 EXW node32483->node41898 node28174 Akkreditiv node28174->node41898
    Mindmap Cash-Back-Verfahren Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/cash-back-verfahren-52930 node52930 Cash-Back-Verfahren node41898 Kaufvertrag node52930->node41898 node27979 Anderkonto node52930->node27979 node48823 Zwangsversteigerung node52930->node48823 node39114 Notverkauf node52930->node39114 node53023 grauer Immobilienmarkt node53023->node52930

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete