Customer Due Diligence (CDD)
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1. Begriff: Due Diligence (DD), engl. für „mit der gebotenen Sorgfalt“ bezieht sich gebräuchlicherweise auf die eingehende Prüfung eines Kaufobjekts (Unternehmen, Unternehmensteil, Anteil) durch den Käufer. Der Gedanke dieser sorgfältigen Prüfung wurde im Geldwäschegesetz (GWG) nach § 3 GwG 2008 auf den Kunden bzw. Geschäftspartner von Kreditinsituten übertragen. Die dort genannten allg. Sorgfaltspflichten sind vonseiten der Kreditinstitute danach grundsätzlich gegenüber allen Geschäftspartner bzw. Kunden anzuwenden und werden deshalb auch engl. als Customer Due Diligence (CDD) bezeichnet.
2. Sorgfaltspflichten: Zu diesen Sorgfaltspflichten zählen insbesondere: die Identifizierung des Vertragspartners; die Einholung von Informationen zum Zweck und zur angestrebten Art der Geschäftsbeziehung; die Abklärung hinsichtlich des letztlich wirtschaftlich Berechtigten (und ggf. dessen Identifizierung); die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung inkl. dazu gehörender Transaktionen. Das GwG unterscheidet über diese a) allg. Sorgfaltspflichten hinaus verschiedene Stufen der CDD, wie b) vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 5 GwG): (engl. Simplified CDD), deren Vorgaben, Voraussetzungen und Rechtsfolgen, das Gesetz genauer ausführt, gelten z.B. für Geschäftsbeziehungen von Kreditinstituten mit anderen Kreditinstituten, Versicherungen, börsennotierten Gesellschaften oder Behörden. c.) Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 6 GwG): (engl. Enhanced CDD) gelten, um erhöhte Risiken durch Anwendung zusätzlicher, verstärkter Sorgfalt auszugleichen, insbesondere bei politisch exponierte Personen („PEP“).
Die drei Niveaus der Sorgfaltspflichten:
Vereinfacht | Allgemein | Verstärkt |
Kredit- und Finanzinstitute mit rechtlich gleichwertigem Rahmen | vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung | in den Fällen erhöhten Geldwäscherisikos |
bei geringem Geldwäscherisiko in Bezug auf inländische Behörden, öffentliche Einrichtungen sowie betraglich limitiert für e-Geld-Transaktionen | vor Durchführung einer Transaktion ab 15.000 € bei Geldwäscheverdacht | bei Ferngeschäften |
| bei Ein-/ Auszahlung auf/ von Sparkonten | in bezug auf grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen aus Drittländern |
| wenn Betrag höher als 15.000 € | bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehung zu PEPs |
| bei Zweifeln an Echtheit oder Angemessenheit der erhaltenen Kundenidentifikationsdaten |
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3. Ongoing Customer Due Diligence (OCDD): CDD hat laufend (engl. ongoing), nicht nur einmalig oder punktuell zu erfolgen, damit es zu einem Monitoring-Prozess wird und institutionalisiert werden kann.
4. Zusatzinformation: CDD bzw. OCDD bedarf inhaltlich i.d.R. weiterer, detaillierter Angaben über den Kunden, sog. „Know your customer-“(KYC-) Information.
Vgl. auch Know-your-Customer-Prinzip (KYC).