Dienstverpflichtung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gemäß Art. 12a GG zulässige Einschränkung der Berufsfreiheit.
Männer können ab dem 18. Lebensjahr zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Kriegsdienstverweigerer können zu einem Ersatzdienst (Zivildienst) verpflichtet werden. Im Verteidigungsfall ist Verpflichtung zu zivilen Dienstleistungen möglich; kann der Bedarf nicht auf freiwilliger Grundlage erfüllt werden, können auch Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden (Art. 12a IV GG).
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