Entwicklungsländer-Steuergesetz
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Gesetz i.d.F. vom 21.5.1979 (BGBl. I 564) zur Förderung von Kapitalanlagen in Entwicklungsländern, galt allerdings nur, wenn diese vor dem 1.1.1982 vorgenommen wurden. Die Begünstigung lag in der Bildung einer steuerfreien Rücklage bis zur Höhe von 100 Prozent der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen der Gruppe 1 und 40 Prozent (bzw. 60 Prozent im Rohstoff- und Energiebereich) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen der Gruppe 2 (Gruppierung gemäß § 6 Entwicklungsländer-Steuergesetz). Die Rücklage war grundsätzlich vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an bei Kapitalanlagen in Ländern der Gruppe 1 und bei Kapitalanlagen der Gruppe 2, die in bes. beschäftigungswirksamen Unternehmen vorgenommen werden, mind. mit einem Zwölftel, im Übrigen mit mind. einem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen.