fremdsprachige Firma
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
In der Bundesrepublik Deutschland nicht verbotene (wegen der zunehmend um sich greifenden Globalisierung muss man besser sagen „noch nicht erlaubte“) und zz. (noch) nur begrenzt zulässige Bezeichnung der Firma. Es müssen eine allg. bekannte Sprache und allg. verständliche Worte verwandt werden. Doppelsprachige Firmen und fremde Schriftzeichen sind nicht erlaubt.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Firmenzusätze müssen dt. sein. Anders nur bei Zweigniederlassungen ausländischer Firmen.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Aufwendungen Eigentumsvorbehalt Fahrlässigkeit Geschäftsfähigkeit GmbH & Co. KG Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Konzern Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Sicherungsübereignung Unternehmen eidesstattliche Versicherung juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
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