Gemeinsamer Senat
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist der aufgrund des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.6.1968 (BGBl. I 661) gemäß Art. 95 III GG gebildete Spruchkörper.
1. Zuständigkeit: Der Gemeinsame Senat ist zuständig, wenn ein oberster Gerichtshof (Bundesgericht) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.
2. Sitz: Karlsruhe.
3. Mitglieder: Die Präsidenten der obersten Gerichtshöfe, die Vorsitzenden Richter und je ein weiterer Richter der beteiligten Senate.
4. Entscheidung erfolgt auf Vorlegungsbeschluss mit Stimmenmehrheit. Sie ist für das erkennende Gericht bindend.
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