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Hinweise in Kreditverträgen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Aufgrund der BGH-Rechtsprechung müssen die Kreditinstitute bei der Finanzierung von Immobilienanlagen in den Darlehens- oder Kreditvertrag und ggf. auch in der Finanzierungszusage folgende Hinweise aufnehmen:
    (1) Der Anleger hat sämtliche wirtschaftlichen und unternehmerischen Risiken zu tragen, die sich aus seiner Beteiligung an der Immobilienanlage ergeben, insbesondere hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, steuerlicher Auswirkungen und Wertentwicklung.

    (2) Das Kreditinstitut hat Prospekte und Verkaufsunterlagen weder in konzeptioneller noch in materieller Hinsicht geprüft und nimmt auch keinerlei Beratungs-, Betreuungs- und Überwachungsfunktionen für den Darlehensnehmer wahr. Sie beschränkt sich ausschließlich auf ihre Rolle als Kreditgeberin gegenüber dem Anleger und ist darüber hinaus nicht am Projekt beteiligt.

    (3) Die Kreditzusage stützt sich ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anlegers. Die Zins- und Tilgungsraten hat der Darlehensnehmer unabhängig von den Erträgen aus dem finanzierten Objekt oder Investment an das Kreditinstitut zu zahlen.

    Es versteht sich von selbst, dass jedem Kreditnehmer bei derartigen Hinweisen klar sein muss, dass er ein Beteiligung vorab sorgfältig prüft und er sich nicht nachträglich auf eine Beratungshaftung des Kreditinstituts berufen kann.

    Vgl. auch Haftung bei Finanzierung von Immobilienanlagen.

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    Mindmap "Hinweise in Kreditverträgen"

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