Immunität
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Allgemein: Befreiung der völkerrechtlichen Vertreter eines Staates (z.B. Botschafter) von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates.
2. Parlamentarische Immunität: Schutz der Abgeordneten des Bundestags oder anderer Parlamente vor Strafverfolgungsmaßnahmen und Verhaftungen bis zum Beschluss des Parlaments über die Aufhebung der Immunität (Art. 46 II–IV GG).
Vgl. auch Indemnität.
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