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Entgeltfortzahlung

(weitergeleitet von Krankenvergütung)
Definition: Was ist "Entgeltfortzahlung"?

Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Lohnfortzahlung; Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

    1. Gesetzliche Grundlage: Für alle Arbeitnehmer vorgeschrieben im Gesetz über Zahlung des Arbeitgeberentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26.5.1994 m.spät.Änd.

    2. Voraussetzungen: Entgeltfortzahlung kann ein Arbeitnehmer beanspruchen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch eine Arbeitsverhinderung infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft. Krankheit allein begründet noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie muss auch die Ursache sein, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten konnte, obwohl er wollte. Verschulden, das einen Anspruch ausschließt, liegt nur vor bei grobem Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten. Sportunfälle gelten i.d.R. als unverschuldet, Verkehrsunfälle aufgrund grob verkehrswidrigen Verhaltens oder Trunkenheit am Steuer als verschuldet. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist vom Arbeitnehmer zu erbringen (Krankmeldung). I.d.R. ist der Beweis durch ärztliche Bescheinigung erbracht. Verschulden hat der Arbeitgeber zu beweisen.

    3. Wartezeit: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit, § 3 III EntgeltfortzG).

    4. Dauer: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für die Dauer von sechs Wochen. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit (Fortsetzungskrankheit) hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit, die sechs Wochen übersteigt, wenn er innerhalb von zwölf Monaten mehrmals an der Fortsetzungskrankheit erkrankt. Dies gilt nicht, wenn er seit der letzten Erkrankung sechs Monate arbeitsfähig war (§ 3 EntgeltfortzG).

    5. Höhe: Dem Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das ihm bei der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit zusteht. Bei Kurzarbeit im Betrieb ist diese maßgeblich. Bei ergebnisabhängiger Vergütung ist der vom Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen. Aufwandsentschädigungen sind nicht weiterzuzahlen, soweit der entsprechende Aufwand während der Krankheit nicht anfällt.

    6. Beendigung: Die Entgeltfortzahlung endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie bleibt aber bestehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Krankheit gekündigt hat oder dem Arbeitnehmer einen Grund zur außerordentlichen Kündigung gibt (§ 8 EntgeltfortzG).

    Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach und zahlt die Krankenkasse, so geht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über (§ 115 SGB X).

    7. Leistungsverweigerungsrecht: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeitnehmer seinen Nachweispflichten (Krankmeldung) nicht nachkommt oder wenn er den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert (§ 7 EntgeltfortzG).

    8. Schadensersatzpflicht Dritter: Ist ein Dritter für einen Unfall schadensersatzpflichtig, der zur Arbeitsunfähigkeit führt, geht der Schadensersatzanspruch auf den Arbeitgeber über, soweit dieser Entgelt fortgezahlt hat (§ 6 EntgeltfortzG).

    9. Erstattungsanspruch: Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden haben, erhalten von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Höhe von 80 Prozent der Auwendungen für Entgeltfortzahlung erstattet (Arbeitgeberaufwendungsgesetz, BGBl. I 05, 3686). Die Mittel werden durch ein Umlageverfahren aufgebracht.

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