Bargebot
(weitergeleitet von Mindestbargebot)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bei der Zwangsversteigerung Begriff für:
(1) Den Teil des geringsten Gebotes, der zur Deckung der Gerichtskosten des Zwangsversteigerungsverfahrens und anderer in §§ 10 und 12 ZVG näher bezeichneter Ansprüche bestimmt ist (Mindestbargebot);
(2) die Differenz zwischen dem höchsten bei einer Versteigerung abgegebenen Gebot, dem Meistgebot, und dem geringsten Gebot (§ 49 ZVG).
Das Bargebot kann durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse erfolgen, wobei letztere vor dem Verteilungstermin der Gerichtskasse gutgeschrieben sein müssen (§ 49 III ZVG).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt
Arbitrage
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Eigentum
Einlagen
Einrede der Vorausklage
Föderalismus
Gerichtsstand
Handelsvertreter
Intervention
Kommissionsgeschäft
Kreditsicherheiten
Prozess
Präambel
Recht
Subsidiarität
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
stille Gesellschaft
eingehend
Bargebot
ausgehend