Mindesthaltbarkeitsdatum
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1. Begriff: Auf einer Ware oder deren Verpackung angebrachtes Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen (insbesondere Einhaltung der im Zusammenhang mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum genannten Lagertemperatur) seine spezifischen Eigenschaften behält (§ 7 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln vom 22.12.1981), nämlich: Herkunft, Frische, Farbe, Geruch, Geschmack, Konsistenz etc. Gewisse Einbußen an Geruchs- und Geschmacksstoffen, Vitaminen müssen aufgrund der Naturgesetzlichkeit hingenommen werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt weder eine Garantie, dass die Ware vor Ablauf gesundheitlich unbedenklich ist, noch wird ausgeschlossen, dass die Ware nach Ablauf während eines gewissen Zeitraums noch unbedenklich verzehrt werden kann. Für Kosmetika ist das Mindesthaltbarkeitsdatum in § 5 Kosmetikverordnung geregelt.
2. Träger: Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird normalerweise vom Hersteller, vielfach (z.B. bei Handelsmarken) vom Handelsbetrieb aufgebracht. Dementsprechend Verteilung der Verantwortung: Der Aufbringer hat die Bestimmung des richtigen Zeitraums zu verantworten; der Handelsbetrieb grundsätzlich die Beachtung des Mindesthaltbarkeitsdatums beim Verkauf.
3. Konsequenzen: Die Distribution der Waren muss zeitlich genau kontrolliert werden; das Prinzip „First-in-first-out“ ist auf allen Stufen konsequent einzuhalten. Es entstehen Kosten für die kontinuierliche Kontrolle der Wareneingänge und der Lagerbestände nach Restlaufzeiten bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum. Die Risikominimierung kann zu kleineren Losgrößen führen. Waren kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums können ggf. nur zu reduzierten Preisen abgesetzt werden, oder der Handel versucht, in den Lieferverträgen eine Rücknahmeverpflichtung des Herstellers zu vereinbaren.