Mindestrückbehalt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die öffentliche Wohnungsbauförderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet. Die Belastung muss daher auf Dauer tragbar erscheinen. Nach Abzug der Belastung einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen soll zum Lebensunterhalt monatlich ein Mindestrückbehalt verbleiben:
- 860 Euro für einen Einpersonenhaushalt
- 1.105 Euro für einen Zweipersonenhaushalt
- 1.385 Euro für einen Dreipersonenhaushalt
- 1.665 Euro für einen Vierpersonenhaushalt
- 1.945 Euro für einen Fünfpersonenhaushalt
- 280 Euro für jede weitere Person
Zum Einkommen zählen auch das Kindergeld und ein voraussichtlicher Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz. Nicht zu den Einkünften rechnen laufende Zahlungen von Verwandten oder sonstigen Dritten, die nicht auf einer dauerhaften Rechtspflicht beruhen.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Mindestrückbehalt
ausgehend