Minimum Capital Requirement (MCR)
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1. Begriff: Regulatorische Untergrenze des Solvabilitätskapitals von Versicherungsunternehmen im Rahmen der 1. Säule von Solvency II gem. § 122 VAG. Das MCR stellt das Mindestausmaß an Kapital dar, das ein Versicherungsunternehmen zu jedem Zeitpunkt vorhalten muss. Eine Unterschreitung des MCR kann schwerwiegende aufsichtsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Entzug der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb auslösen.
2. Merkmale: Das MCR ergibt sich aus einem einfachen Faktormodell unter Berücksichtigung des Prämien- und Reserverisikos sowie spartenspezifischer Besonderheiten des Versicherungsunternehmens. Zusätzlich ist als absolute Untergrenze ein fixierter Kapitalbetrag vorgegeben, der von den betriebenen Versicherungszweigen abhängt. Das MCR ist vierteljährlich zu berechnen und ausschließlich mit Basiseigenmitteln zu bedecken.