Nachfeststellung
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die nachträgliche, erstmalige Feststellung eines Einheitswerts auf einen anderen (späteren) Zeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt gemäß § 23 BewG; (Hauptveranlagung).
Nachfeststellung ist vorzunehmen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt
(1) eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu entsteht;
(2) eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll;
(3) für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) ein bes. Einheitswert nach § 91 II BewG festzustellen ist.
Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, bei Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz jedoch die des Hauptfeststellungszeitpunkts. Auf Nachfeststellung folgt i.d.R. Nachveranlagung.
Anders: Fortschreibung.