Nachversicherung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
in der Rentenversicherung die nachträgliche Einbeziehung in die Versicherung von Personen (z.B. Beamten, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, aber auch Ordensmitglieder, Diakonissen, Rotkreuzschwestern), die aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden, ohne dass ihnen oder ihren Hinterbliebenen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Versorgung gewährt wird. Für die Zeit, in der sie sonst rentenversicherungspflichtig gewesen wären, sind sie nachzuversichern. Der Arbeitgeber oder Dienstherr hat die Beiträge allein zu tragen und an die Rentenversicherung nachzuentrichten (§§ 8, 96, 281, 285 SGB VI).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anwartschaft Arbeitsentgelt Arbeitslose Arbeitsplatz Aussteuerung Bruttoarbeitsentgelt Entgelt Erwerbsminderung Invalidität Jugendhilfe Krankenversicherung Krankheit Sozialdaten Sozialleistungen Sozialversicherung Unfallversicherung Versicherungspflicht Versicherungsprinzip berufliche Fortbildung Äquivalenzprinzip
eingehend
Nachversicherung
ausgehend