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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im geltenden Recht über die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit i.Allg. ausgeschlossene Klage, durch die ein beliebiger Staatsbürger die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsvorschrift oder eines gegen einen anderen Staatsbürger ergangenen Verwaltungsakts verlangen kann.
Ausnahme: Art. 98 der Verfassung des Freistaates Bayern.
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