Rückzahlungsklausel
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Klausel, die für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer bestimmten Frist (= Bindungsdauer) die Rückerstattung von Leistungen vorsehen. Häufig sind freiwillige Sozialleistungen (z.B. Gratifikationen, Umzugskosten, Ausbildungskosten) mit Rückzahlungsklauseln versehen. Damit wird das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG (Arbeitsplatzwechsel) berührt.
Zulässig: Rückzahlungsklauseln sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber eine Leistung erbringt, die durch die bisherige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch nicht verdient, sondern auch mit Rücksicht auf die zukünftige Beschäftigung erbracht wird. Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zulässig bei Ausbildungsbeihilfen und Erstattung von Umzugskosten, stark eingeengt bei Gratifikationen. - Generell ist zu berücksichtigen: Die Bindungsdauer den Arbeitnerhmer nicht unangemessen benachteiligen, sonst verstößt die (vorformulierte) Rückzahlungsklausel gegen § 307 BGB und ist insgesamt unwirksam (Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht). Problematisch kann es auch sein, wenn die betreffende Klausel nicht nach der Art des Beendigungsgrundes differenziert. So ist es in aller Regel nicht gerechtfertigt, dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt wurde, auch noch zur Rückzahlung von Ausbildungskosten zu verpflichten.