Kaufscheinhandel
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Warenabsatz an Letztverbraucher mittels Kaufscheinen, die Ausweisfunktion haben und zum vermeintlich verbilligten ein-, mehrmaligen oder dauernden Einkauf legitimieren (z.B. Einkaufsausweise von Herstellern und Großhändlern); keine Kaufscheine: Mitgliedsausweise von Buchgesellschaften, Tank- und Kreditkarten da keine preisgünstige Einkaufsmöglichkeit eröffnend; zur Toleranzgrenze bei privater Bedarfsdeckung durch Gewerbetreibende vgl. Hersteller und Großhändlerwerbung. Ausgabe von Kaufscheinen (auch durch Kaufscheinmittler) war nach § 6b UWG a.F. ebenso verboten wie die Abgabe von Waren auf Kaufschein. Ausgenommen waren nur einmalige Berechtigungen, die nach dem Verkauf eingezogen oder sonst ungültig gemacht werden, einzeln auf einen bereits geäußerten Kaufwunsch des Erwerbers ausgestellt werden, seinen Namen, die gewünschte Ware (Warengattung) und den/die Lieferanten enthalten. Das UWG aktueller Fassung sieht kein allg. Verbot des Kaufscheinhandels im Sinn von § 6b UWG a.F. vor; verboten ist der Einsatz von Kaufscheinen aber nach wie vor, wenn er unrichtige Vorstellungen beim Verbraucher hervorruft, etwa über die Preiswürdigkeit des Angebots.