Verlustzuweisungsgesellschaft
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1. Begriff: Personenvereinigung, deren Gesellschafter primär beabsichtigen, Vermögensvorteile durch Steuerersparnisse zu erreichen, v.a. ihre Kapitaleinlage ganz oder z.T. aus ersparter Einkommensteuer zu finanzieren. Verlustzuweisungsgesellschaften wurden seit 1999 steuerlich durch § 2b EStG bekämpft. Dadurch war es u.a. schwierig, für Verlustzuweisungsgesellschaften durch Hinweis auf die möglichen Steuerersparnisse zu werben.
2. Konstruktion: Verlustzuweisungsgesellschaften unterhalten entweder einen Gewerbebetrieb (vornehmlich Beteiligung an gewerblichen Kommanditgesellschaften oder an einer GmbH & Co. KG) oder betreiben private Vermögensverwaltung (Wohnungseigentümergemeinschaft, Wohnungseigentum, Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft oder der vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft, geschlossene Immobilienfonds).
3. Wirkung: Ziel der Verlustzuweisungsgesellschaft ist es, in die ersten Jahre des Beteiligungsengagements möglichst viele Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu verlagern, die die Einkommensteuer des Anlegers mindern und so zu einer temporären Steuerersparnis führen. Der Umfang der Steuerminderung ist abhängig von der Höhe des persönlichen Spitzensteuersatzes und der Verlustzuweisungsquote. Letztere wird i.d.R. in Prozent des eingezahlten Eigenkapitals ausgedrückt. Verluste entstehen bei gewerblichen Beteiligungen bes. durch die Inanspruchnahme von erhöhten Abschreibungen, Sonderabschreibungen und Bewertungsabschlägen, Bildung steuerfreier Rücklagen (Rücklagen), Erwerb sofort abschreibungsfähiger geringwertiger Wirtschaftsgüter, bei privaten Vermögensanlagen durch vorweggenommene und laufende Werbungskosten, z.B. Abschreibungsvergünstigungen und Finanzierungskosten.
4. Steuerliche Behandlung: a) Bei gewerblichen Beteiligungen ist der Anleger Mitunternehmer; er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewinne und Verluste werden den Gesellschaften nach §§ 179, 180 AO anteilig zur Besteuerung zugewiesen. Verluste unterliegen ggf. der Abzugsbeschränkung des § 15a EStG (negatives Kapitalkonto).
b) Bei Vermögensverwaltung der Verlustzuweisungsgesellschaft erzielt der Anleger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Verluste unterliegen auch hier u.U. der Ausgleichsbeschränkung des § 15a EStG.
c) Für beide genannten Formen gilt, dass ein erzielter Verlust nicht mit anderen Einkünften der Beteiligten, sondern nur mit späteren Einkünften oder mit gleichzeitigen Einkünften des Steuerpflichtigen aus Verlustzuweisungsgesellschaften ausgeglichen werden darf (§ 2b EStG). Verlustzuweisungsgesellschaften in diesem Sinn liegen immer vor, wenn beim Erwerb der Beteiligung der Steuervorteil im Vordergrund steht, z.B. wenn mit Verlustzuweisungen geworben wird oder die Rendite aufgrund steuerlicher Effekte mehr als verdoppelt wird. § 2b EStG wurde durch das Gesetz vom 22.12.2005 aufgehoben. § 2b EStG ist jedoch weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle in diesem Sinne anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4.3.1999 und vor dem 11.11.2005 rechtswirksam erworben und begründet hat.