Vermittlungsausschuss
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für gemeinsame Beratungen von Gesetzesvorlagen, über die zwischen Bundestag und Bundesrat kein Einvernehmen besteht, gebildeter Ausschuss. Der Vermittlungsausschuss ist auf Verlangen des Bundesrates bei Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen - auch auf Verlangen des Bundestags oder der Bundesregierung - einzuberufen. Schlägt der Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, hat der Bundestag erneut zu beschließen (Art. 77 II GG). Zur Zusammensetzung und zum Verfahren dieses Ausschusses vgl. dessen Geschäftsordnung vom 19.4.1951 (BGBl. II 103) m.spät.Änd.
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