wirtschaftspolitischer Träger
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1. Begriff: Der wirtschaftspolitische Träger ist ein Kernstrukturelement der allgemeinen Wirtschaftspolitik. Die Auswahl und die Funktion des wirtschaftspolitischen Trägers ist im Wesentlichen durch das allg. politische System bestimmt, in dem der wirtschaftspolitische Träger operiert. Seine Definition berührt deshalb auch Fragen der Wirtschaftsordnung und der Staatsverfassung.
2. Charakteristik: Der wirtschaftspolitische Träger bestimmt den praktischen Vollzug der wirtschaftspolitischen Handlungen. Seine Charakterisierung resultiert aus der Beantwortung der beiden Fragen: „Wer handelt für wen” und „Wozu und wodurch ist der Handelnde legitimiert”.
a) Die erste Frage betrifft die aktive und passive Rolle der Staatsangehörigen im wirtschaftspolitischen Trägersystem, das wirtschaftspolitische Personifikationssystem mit den Grundtypen:
(1) Individuelle Trägerschaft: Jeder handelt für sich selbst (z.B. freie Marktwirtschaft, geordnete Anarchie);
(2) Gruppenträgerschaft: Die Gruppe handelt für sich selbst (z.B. Kibbuz, Kleinkommune);
(3) monarchische Trägerschaft: Einer handelt für alle (Monarchie, Diktatur);
(4) oligarchische Trägerschaft: Eine Gruppe handelt für alle (Aristokratie, Junta, parlamentarische Demokratie);
(5) polyarchische Trägerschaft: Alle handeln für alle (direkte Demokratie, Volksabstimmung).
Bei abgestuften Personifikationssystemen (z.B. bei föderalen Staatsstrukturen) ist die Art der Zusammenfassung der wirtschaftspolitischen Kompetenzen von zusätzlicher charakteristischer Bedeutung (z.B. die Dominanz der Bundespolitik über die Länderpolitik).
b) Die zweite Charakterisierung des wirtschaftspolitische Trägers beruht auf seiner Legitimation, mit den Teilaspekten Legitimationsverfahren und -bereich.
(1) Die verschiedenen Legitimationsverfahren entsprechen weitgehend den unterschiedlichen Verfassungsformen eines Staates. Bes. sind die Methoden der Auswahl wirtschaftspolitischer Träger zu beachten (z.B. demokratische Wahl, Ernennung, Duldung, gewaltsame Übernahme der Trägerschaft).
(2) Der Legitimationsbereich verweist in funktioneller Sicht auf die einzelnen Ablaufphasen des wirtschaftspolitischen Prozesses. Weiterhin sind zeitliche (z.B. Wahlperioden), räumliche (z.B. regionale Begrenzungen), thematische (z.B. Europäische Zentralbank für Geldpolitik oder die Gebietskörperschaften i.S.d. Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes für die Fiskalpolitik) und personelle Abgrenzungen möglich.