Zinsverjährung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zinsen (vertragsmäßige sowie Verzugszinsen) verjähren in drei Jahren einschließlich der Amortisationsquoten (§§ 195, 197 II BGB). Sie verjähren außerdem zugleich mit dem Hauptanspruch (§ 217 BGB). Vorlegungsfrist für Zinsscheine vier Jahre.
Vgl. auch Verjährung.
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