Anstalt
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Inhaltsverzeichnis
Institution des öffentlichen Rechts
Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts, die der Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben dient, z.B. Bibliotheken, Schulen etc.
1. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert.
2. Die Voraussetzung für die Benutzung der Anstalt sowie das Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Benutzern richten sich nach der Anstaltsordnung oder Satzung, die meistens der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bedarf.
3. Zu unterscheiden ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts sind etwa die öffentlich-rechtlichen Sparkassen. Die nicht-rechtsfähigen Anstalten sind in die Staatsorganisation eingegliedert und nicht Träger eigener Rechte und Pflichten.
4. Zur Errichtung bundesunmittelbarer Anstalten des öffentlichen Rechts ist nach Art. 87 III GG ein Bundesgesetz erforderlich.
Wettbewerbsrecht
Die Benutzung der Bezeichnung Anstalt durch gewerbliche Unternehmen ist eine irreführende Angabe und damit unlauterer Wettbewerb, wenn auf den gewerblichen Charakter nicht hingewiesen wird.
Steuerrecht
Eine Anstalt unterfällt nach § 1 I Nr. 5 KStG der unbeschränkten Steuerpflicht nur dann, wenn es sich um eine nicht-rechtsfähige Anstalt des privaten Rechts handelt. Sie gilt dann als Unterart der nicht rechtsfähigen Zweckvermögen und ist körperschaftsteuerlich wie diese zu behandeln (§ 1 I 5 KStG). Was zum Einkommen einer solchen Anstalt gehört, bestimmt sich dann nach den normalen Regeln des EStG; die für bestimmte andere Rechtsformen geltende Bestimmung, dass alle Einkünfte als gewerblich zu behandeln sind, gilt hier nicht (vgl. § 8 II KStG). Ist eine Anstalt dagegen öffentlich-rechtlich, so kann man nur dann zu einer unbeschränkten Steuerpflicht kommen, wenn ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt (§ 1 I Nr.6 KStG). Freilich kann es auch bei einer solchen Anstalt zu einer Besteuerung von Einkünften aus Deutschland kommen, z.B. wenn solche Einkünfte einem Steuerabzug unterlegen haben (§ 2 Nr. 2 KStG; „beschränkte Steuerpflicht II“).
Amtliche Statistik
öffentliche oder private Einrichtung, die einem sozialen oder wirtschaftlichen Zweck dient und in der Insassen und/oder Personal gemeinschaftlich wohnen, z.B. Altenheime, Klöster oder Kasernen.