Barscheck
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Scheck, bei dem entweder der Inhaber von Inhaber- oder Überbringerschecks oder der durch Indossierung legitimierte Inhaber von Orderschecks Barhonorierung verlangen kann.
Jeder Barscheck kann durch einen entsprechenden Vermerk (nur zur Verrechnung) zum Verrechnungsscheck gewandelt werden. Eine Rückwandlung ist ausgeschlossen.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.