Buchprüfungsgesellschaft
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gesetzlich geschützte Bezeichnung für die nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) als Buchprüfungsgesellschaft anerkannte Prüfungsgesellschaft (§ 133 i.V. mit § 128 I 2 WPO). Eine Buchprüfungsgesellschaft hat die Bezeichnung „Buchprüfungsgesellschaft“ zu führen (§ 128 II 1 WPO). Auf Buchprüfungsgesellschaften finden die Vorschriften der WPO über die Anerkennung und die berufliche Niederlassung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschnitte über Bestellung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, allg. Vorschriften für das Verwaltungsverfahren, das Berufsregister und das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie des Teils über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer entsprechende Anwendung (§ 130 II WPO). Buchprüfungsgesellschaften dürfen nach Einführung der Prüfungspflicht für bestimmte GmbHs Jahresabschlussprüfungen als Abschlussprüfer in beschränktem Umfang vornehmen (§ 129 I WPO).