Beherbergungsvertrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Rechtliche Zuordnung: Beherbergungsverträge sind im Kern Mietverträge (Überlassung des Hotelzimmers etc. auf Zeit gegen Entgelt), auch wenn weitere Leistungen wie Verpflegung, Service etc. hinzukommen. Sie sind folglich grundsätzlich nach den §§ 535 ff. BGB zu beurteilen, sofern dt. Recht zur Anwendung gelangt. Ausnahme: nicht bei Beherbergung im Ausland - jeweiliges ausländisches Recht maßgeblich - auch grundsätzlich Gerichtsstand im Ausland.
2. Mängelansprüche: Mietmängel sind nach den §§ 536 ff. BGB (Minderung, Schadensersatzansprüche und Kündigung) zu beurteilen, wobei der Kenntnis des Mieters vom Mangel (§ 536 b BGB) und der Pflicht zur Mängelanzeige (§ 536 I, 2 BGB) bes. Bedeutung zukommt (Unterlassung führt zum Verlust der „Mängelansprüche“ - keine Minderung, keine Schadensersatzansprüche, kein Kündigungsrecht).
3. Stornierungen: Für Stornierungen gilt § 537 I, II BGB, wonach üblicherweise eine Entschädigung unter Berücksichtigung der Ersparnisse (20 Prozent bei Übernachtung mit Frühstück, 30 Prozent bei Halbpension und 40 Prozent bei Vollpension) anfällt, sofern das Hotelzimmer nicht weitervermietet wird.
4. Haftung: Der Beherbergungswirt (Übernachtungsgäste, grundsätzlich nicht Tagesgäste) haftet für den Verlust bzw. die Beschädigung vom Gast „eingebrachter Sachen“ nach den §§ 701 ff. BGB. Insofern sind in § 702 I BGB Haftungsbeschränkungen (Obergrenze 3.500 Euro, Schmuck etc. nur 800 Euro vorgesehen, sofern nicht nach § 702 II BGB die unbeschränkte Einstandspflicht infolge schuldhaften (vgl. §§ 276, 278 BGB) Verhaltens bzw. der Entgegennahme zur Verwahrung eintritt, wobei die Verwahrungspflicht besteht (Ausnahme: übermäßiger Wert, Umfang, gefährliche Sachen) - vgl. § 702 III BGB. Bei Beschädigung, Verlust etc. ist der Gast zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet. Andernfalls entfallen die Ansprüche des Gastes. Der Beherbergungswirt ist vom Schank- und Speisenwirt (Gastwirt - Gastronomie) zu unterscheiden (Vertrag nach den §§ 651, 433 BGB - keine Haftung für eingebrachte Sachen).
5. Pfandrecht: An den eingebrachten Sachen des Gastes steht dem Beherbergungswirt nach § 704 BGB ein gesetzliches Pfandrecht zur Befriedigung seiner Ansprüche gegen den Gast zu (vgl. freilich insofern die §§ 562 I Satz 2, 562 a - 562d BGB).
Vgl. auch Beherbergungsgewerbe.
2. Mängelansprüche: Mietmängel sind nach den §§ 536 ff. BGB (Minderung, Schadensersatzansprüche und Kündigung) zu beurteilen, wobei der Kenntnis des Mieters vom Mangel (§ 536 b BGB) und der Pflicht zur Mängelanzeige (§ 536 I, 2 BGB) bes. Bedeutung zukommt (Unterlassung führt zum Verlust der „Mängelansprüche“ - keine Minderung, keine Schadensersatzansprüche, kein Kündigungsrecht).
3. Stornierungen: Für Stornierungen gilt § 537 I, II BGB, wonach üblicherweise eine Entschädigung unter Berücksichtigung der Ersparnisse (20 Prozent bei Übernachtung mit Frühstück, 30 Prozent bei Halbpension und 40 Prozent bei Vollpension) anfällt, sofern das Hotelzimmer nicht weitervermietet wird.
4. Haftung: Der Beherbergungswirt (Übernachtungsgäste, grundsätzlich nicht Tagesgäste) haftet für den Verlust bzw. die Beschädigung vom Gast „eingebrachter Sachen“ nach den §§ 701 ff. BGB. Insofern sind in § 702 I BGB Haftungsbeschränkungen (Obergrenze 3.500 Euro, Schmuck etc. nur 800 Euro vorgesehen, sofern nicht nach § 702 II BGB die unbeschränkte Einstandspflicht infolge schuldhaften (vgl. §§ 276, 278 BGB) Verhaltens bzw. der Entgegennahme zur Verwahrung eintritt, wobei die Verwahrungspflicht besteht (Ausnahme: übermäßiger Wert, Umfang, gefährliche Sachen) - vgl. § 702 III BGB. Bei Beschädigung, Verlust etc. ist der Gast zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet. Andernfalls entfallen die Ansprüche des Gastes. Der Beherbergungswirt ist vom Schank- und Speisenwirt (Gastwirt - Gastronomie) zu unterscheiden (Vertrag nach den §§ 651, 433 BGB - keine Haftung für eingebrachte Sachen).
5. Pfandrecht: An den eingebrachten Sachen des Gastes steht dem Beherbergungswirt nach § 704 BGB ein gesetzliches Pfandrecht zur Befriedigung seiner Ansprüche gegen den Gast zu (vgl. freilich insofern die §§ 562 I Satz 2, 562 a - 562d BGB).
Vgl. auch Beherbergungsgewerbe.
Bücher
München, 1993
2005, Heidelberg
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Beherbergungsvertrag
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