Arbeitsplatzmitbestimmung
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1. Mitwirkung einzelner oder mehrerer Arbeitnehmer an Entscheidungen ohne Einschaltung von Repräsentanten wie z.B. Betriebsrat.
a) Basisdemokratisches Modell: Willensbildung von unten nach oben über eine mehrstufige Mitbestimmung (Arbeitsplatz, Arbeitsgruppe, Abteilung, Betrieb, Unternehmensführung); partiell im BetrVG: individuelle Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer (§§ 81–86), Möglichkeit von Abteilungsversammlungen (§ 42 II) und mögliche Errichtung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche (Arbeitsgruppen) durch Tarifvertrag (§ 3 I).
b) Weitere Varianten von Arbeitsplatzmitbestimmung werden in Projekten zur Humanisierung der Arbeit erprobt und in Formen von Partnerschaft realisiert.
2. Arbeitsplatzmitbestimmung wird von der Arbeitgeberseite ausschließlich als aktive Beteiligung der Mitarbeiter an Entscheidungen in ihrem unmittelbaren Arbeitsumfeld verstanden; überwiegend als Mittel zur Motivation der Arbeitnehmer und Instrument zur Steigerung der Produktivität und Innovation in Betrieb und Unternehmen.