Ausstellungsgut
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im zollrechtlichen Sinn ein- oder ausgeführte Gegenstände, die bei Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen vorübergehend ausgestellt oder verwendet werden. In Ländern, die dem internationalen Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr derartiger Waren vom 8.6.1961 (BGBl. I 1967 II 745) beigetreten sind, bleibt Ausstellungsgut zollfrei, wenn es innerhalb von 24 Monaten wieder ausgeführt wird. 61 Länder sind dem int. Zollübereinkommen nach Informationen der Weltzollorganisation (WZO) beigetreten.
Vgl. auch vorübergehende Verwendung.
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München, 2013, S. Art. 141 Rz. 44
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