Einzugsstelle
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Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) zuständig ist.
a) Ist ein Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit pflichtversichert, so ist Einzugsstelle auch für die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung die Krankenkasse, die für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist (§ 28i SGB IV).
b) Ist der Arbeitnehmer nicht für den Fall der Krankheit pflichtversichert, so sind die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse abzuführen, die der Arbeitgeber entsprechend § 175 Abs. 2 SGB V gewählt hat (§ 28i SGB IV).
Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und über die Beitragspflicht und -höhe nach dem SGB III (§ 28h SGB IV).