Krankenbehandlung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 27 bis 52 SGB V) sowie der gesetzlichen Unfallversicherung, dort als sog. Heilbehandlung (§§ 27 ff. SGB VII).
Gewährung, wenn und solange eine Linderung der Beschwerden erreichbar ist, also auch bei unheilbaren Leiden zum Zweck der Erleichterung von Schmerzen.
Die Krankenbehandlung umfasst: ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneien und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln und Gewährung von Pflege (häusliche Krankenpflege, Anstaltspflege).
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