Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
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Leistung der Sozialhilfe für Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, um eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 SGB XII).
Außer Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation sind behinderten Menschen Hilfen zur angemessenen Schulbildung und beruflichen Ausbildung und Hilfen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen zu geben (§§ 54, 56 SGB XII). In bes. Fällen Anstaltspflege.
Die Träger der Sozialhilfe haben vorläufig die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, wenn die Leistungspflicht eines anderen Trägers noch nicht feststeht. Neben Maßnahmen zur Rehabilitation durch die Rentenversicherung, Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge ist der Sozialhilfeträger nur subsidiär leistungspflichtig.