Nachholverbot
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Steuerrechts: 1. Verbot, der Pensionsrückstellung jährlich andere Beträge zuzuführen als die sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergebenden gleichmäßigen Unterschiedsbeträge zwischen den Gegenwartswerten am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres (vgl. § 6a IV 1 EStG).
2. Grundsätzlich Verbot, absichtlich unterlassene Absetzungen für Abnutzungen (AfA) oder Sonderabschreibungen nachzuholen.
Anders: Rückwirkungsverbot (Rückwirkung).
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