Nachteilsausgleich
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
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Sozialrecht
Sammelbegriff für die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (§ 209 SGB IX). Derartige Hilfen werden z.B. gewährt bei erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, der Notwendigkeit einer Begleitperson, bei Hilflosigkeit, Blindheit. Für die Gewährung des Nachteilsausgleichs kommt es nur auf Art oder Schwere, nicht aber auf die Ursache der Behinderung an.
Die Berechtigung für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs wird in dem Schwerbehindertenausweis durch bestimmte Merkzeichen festgestellt.
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