Lehrlingsausbildung
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Lehrlingsanleitung; Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses (Lehrverhältnisses) z.B. im Handwerk.
1. Befugte Personen (§§ 21 ff. HandwO, §§ 28 ff. BBiG): Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Die fachliche Eignung besitzt insbesondere, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in welchem die Anleitung erfolgen soll, abgelegt hat. Weitere Tatbestände, unter denen die fachliche Eignung vorliegt in § 22b f. HandwO, 30 BBiG.
2. Entziehung der Befugnis bei:
(1) Wegfall der Voraussetzungen nach § 21 HandwO, § 27 BBIG für die Ausbildungsstätte, insbesondere wenn der Betrieb nach Art oder Einrichtung zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet ist, auch aufgrund einer übermäßig hohen Zahl von Lehrlingen.
(2) wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.