Rohergebnis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zwischensaldo der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften (Größenklassen) wird gemäß § 276 HGB bei der Aufstellung der GuV folgendes Wahlrecht eingeräumt: Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens können folgende Posten zusammengefasst als Rohergebnis ausgewiesen werden: Umsatzerlöse ± Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen + andere aktivierte Eigenleistungen + sonstige betriebliche Erträge
Materialaufwand. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gilt: Umsatzerlöse
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen + sonstige betriebliche Erträge. Das Rohergebnis nach den beiden Verfahren weicht i.d.R. voneinander ab.
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