Verbrauchsteuergefährdung
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Steuerordnungswidrigkeit nach § 381 AO. Verbrauchsteuergefährdung begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf § 381 AO verweisen, und zwar:
(1) die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Erklärungs- oder Anzeigepflichten;
(2) Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren unterliegen;
(3) den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen.
Strafe: Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit bis zu 5.000 Euro; ggf. liegt leichtfertige Steuerverkürzung vor.