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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
internationale Handelsklausel (Qualitätsklausel), v.a. im Überseeverkehr. Der Käufer hat die Ware so zu nehmen, wie sie ausfällt. Der Verkäufer schließt eine Gewähr für die qualitative Beschaffenheit der gelieferten Ware in gewissem Umfang aus, ist also nicht mehr verpflichtet, eine Ware mittlerer Art und Güte zu liefern; es genügt Ware der schlechtesten Sorte, sofern sie als Handelsgut anzusehen, unbeschädigt, unverdorben bzw. gesund ist. Die Lieferung von Ausschuss ist nicht zulässig. Im Zweifel entscheidet der Handelsbrauch. Eine Haftung wegen Zusicherung von Eigenschaften oder arglistigen Verschweigens bleibt bestehen.
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