Rechtsdienstleistungsregister
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen (§ 16 RDG). Es ist für jeden unentgeltlich einzusehen. Es enthält die Namen der registrierten Personen und Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet. Einzelheiten sind in der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 19.6.2008 (BGBl. I S. 1069) m. spät. Änd. geregelt.
Vgl. registrierter Erlaubnisinhaber.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Arbeitsentgelt
Arbitrage
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Eigentum
Einrede der Vorausklage
Handelsvertreter
Intervention
Kommissionsgeschäft
Krankenversicherung
Prozess
Präambel
Recht
Sozialleistungen
Subsidiarität
Versicherungsprinzip
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
stille Gesellschaft
Äquivalenzprinzip
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