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Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)

Definition: Was ist "Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)"?

Die KEF ist ein unabhängiges Sachverständigengremium, das durch Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder am 20.02.1975 gegründet wurde und sich mit der Überprüfung und Bestimmung der Höhe der Rundfunkgebühr befasst. Aufgaben und Zusammensetzung der KEF sind im Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrag (RFinStV) in den §§ 1 bis 7 festgelegt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    1. Begriff: Die KEF ist ein unab­hängiges Sachverständigengremium, das durch Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder am 20.2.1975 gegründet wurde. Aufgabe der KEF ist es, unter Beachtung der Programm­autonomie der Rundfunkanstalten den von diesen angemeldeten Finanzbedarf zu überprüfen, den Finanzbedarf festzu­stellen und auf dieser Grundlage Empfeh­lungen über die Höhe der Rundfunkgebühr abzugeben. Aufgaben und Zusammensetzung der KEF sind im Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrag (RFinStV) in den §§ 1 bis 7 festgelegt.

    2. Aufgaben: Aufgabe der KEF ist die Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten unter Beachtung der Programmautonomie. Gegen­stand der Überprüfung ist die Frage, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Fi­nanz­be­darf im Einklang mit den Grund­sätzen von Wirtschaftlichkeit und Spar­samkeit ermittelt wor­den ist. Die Feststellung des Finanzbedarfs der Rund­funk­anstalten erfolgt auf der Grundlage der Methode des Index­gestützten Integrierten Prüf- und Berech­nungs­verfahren (IIVF). Dadurch ist eine objektivierte/ transparente und somit für Dritte nachvollziehbare Ermittlung des Finanz­bedarfs der Rundfunk­anstalten gegeben. Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind die Rundfunk­anstalten ange­messen zu beteiligen. Vor der abschließenden Meinungsbildung in der KEF ist den Rundfunkanstalten und der Rundfunk­kommission der Länder Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben. Zu diesem Zweck wird den Institutionen der Berichtsentwurf der KEF zugesandt.

    3. Bericht: Der Prüfbericht der KEF ist den Landesregierungen nach § 3 IIX RFinStV mindestens alle zwei Jahre zu erstatten. Gegenstand des Prüfberichts ist
    a) die Darstellung der Finanzlage der Rundfunkanstalten und
    b) die Beurteilung, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunk­gebühren erforderlich ist. Die KEF weist zugleich auf die Notwendigkeit und Möglichkeit für eine Änderung des Finanzausgleichs der Rund­funkanstalten hin. Weiterhin beziffert sie prozentual und beitragsmäßig die Aufteilung der Gebühren im Verhältnis von ARD und ZDF und den Beitrag des Deutschlandradios. Der Prüfbericht bildet die Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente.

    4. Zusammensetzung: Die Kommission besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen, die jeweils für eine Dauer von fünf Jahren von den Ministerpräsidenten der Länder berufen werden (§ 4 V RFinStV). Eine Wiederberufung ist zulässig. Elf der 16 Sachverständigen sollen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung, Betriebswirtschaft, Rund­funk­recht, Medienwirtschaft und Medien­wissen­schaft sowie Rundfunktechnik und fünf Sachverständige aus den Landesrechnungs­höfen berufen werden. Die Kosten der KEF und ihrer fachlich und haushalts­mäßig unabhängigen Geschäftstelle werden vorab durch die Rundfunkgebühr gedeckt.

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