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Folgeangebot

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Kreditgeber ist nach dem Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG) verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten. Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird. Damit wird der Kreditnehmer in die Lage versetzt, die anstehenden Veränderungen zu überblicken und sich darauf einzustellen.

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