Haftung bei Finanzierung von Immobilienanlagen
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Die Zeichner von Immobilienanlagen können dem finanzierenden Kreditinstitut i.Allg. nur dann Einwendungen entgegenhalten oder Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sich das Kreditinstitut nicht auf seine Rolle als Kreditgeber beschränkt, sondern sich darüber hinaus am finanzierten Geschäft beteiligt und sich bspw. aktiv in die Planung, Durchführung oder den Vertrieb des Projekts einschaltet.
Das ausschließlich finanzierende Kreditinstitut ist nach aktueller Rechtsprechung nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken des finanzierten Geschäfts aufzuklären.
Eine Aufklärungspflicht und damit eine Haftung des finanzierenden Kreditinstituts kommen in folgenden, vom BGH entschiedenen Ausnahmefällen in Betracht:
Kreditinstitut als Projektbeteiligter | Das Kreditinstitut hat sich nicht nur auf die Rolle als Kreditgeber beschränkt, sondern auch andere Rollen und Funktionen übernommen. |
Gefährdungstatbestand | Das Kreditinstitut hat trotz Kenntnis von Gefährdungstatbeständen Darlehen valutiert. |
Wissensvorsprung | Dem Kreditinstitut sind Mängel am Objekt bekannt und die in den Prospekten gemachten Angaben zu den Mieteinnahmen sind überhöht. |
Interessenkollision | Das Kreditinstitut verwickelt sich bei Sanierungskrediten oder bei Krediten an Bauträger in einen Interessenkonflikt zulasten des Anlegers. |
Vgl. auch Hinweise in Kreditverträgen.