Vollstreckungsunterwerfung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Immobilienkredite werden überwiegend mit Grundschulden besichert. Bei der Grundschuldbestellung wird regelmäßig auch eine Vollstreckungsunterwerfung (Unterwerfungsklausel) beurkundet. Damit unterwirft sich der Kreditnehmer in Bezug auf die Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Diese Klausel geht stets zulasten des jeweiligen Eigentümers, d.h. die Vollstreckungsmöglichkeit besteht auch im Falle eines Grundstücksübergangs weiter.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Beleihungswertermittlung
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Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
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doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Vollstreckungsunterwerfung
ausgehend