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Raubkopie

Definition: Was ist "Raubkopie"?

Raubkopie ist ein populär-juristischer Ausdruck und bezeichnet eine urheberrechtswidrig hergestellte Kopie, insbesondere von digitalen Datenträgern. Dieser Begriff wird gerne verwendet, um das Unrechtsbewusstsein zu fördern. Ein alternativer Ausdruck ist Schwarzkopie i.S. einer unrechtmäßig erstellten Kopie. Er orientiert sich an ähnlichen Phänomenen wie Schwarzhandel oder Schwarzmarkt, in denen „schwarz“ ein verstecktes Verhalten ausdrückt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Raubkopie ist ein populär-juristischer Ausdruck und bezeichnet eine urheberrechtswidrig hergestellte Kopie, insbesondere von digitalen Datenträgern. Dieser Begriff wird gerne verwendet, um das Unrechtsbewusstsein zu fördern. Ein alternativer Ausdruck ist Schwarzkopie i.S. einer unrechtmäßig erstellten Kopie. Er orientiert sich an ähnlichen Phänomenen wie Schwarzhandel oder Schwarzmarkt, in denen „schwarz“ ein verstecktes Verhalten ausdrückt. Bei Datenmedien kann es sich z.B. um Filme, Bücher oder Computerprogramme oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material handeln. Urheberrechtsverletzungen sind z.B. auch eine Änderung eines Werkes oder seines Titels, eine unberechtigte Bearbeitung oder Umgestaltung des Werks. Jedenfalls unterbleibt eine Vergütung an den Urheber oder Rechteinhaber, die beim Kauf einer legalen Kopie erfolgt. Während das Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch in Deutschland (§ 53 UrhG) und Österreich (§ 42 UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, ist das Verbreiten von Kopien in fast allen Staaten verboten.

    2. Kopieren: Problematisch für die Hersteller kommerzieller Software dabei ist, dass es keinen wirksamen Kopierschutz gibt. Nicht erlaubt sind Kopien des Inhalts von kopiergeschützten Datenträgern. Sobald eine Kopiersperre gilt, darf diese nicht umgangen werden. Die direkte Umgehung des Kopierschutzes zur Erstellung einer Privatkopie ist zwar verboten, aber nicht strafbar. In solchen Fällen kann der Rechteinhaber Forderungen auf Schadenersatz gegen den Ersteller der Kopien geltend machen.

    3. Illegale Software: Sie gelangt auf verschiedenen Wegen auf den Markt und schließlich auf private Rechner. Dabei ist es den Anwendern illegaler Software oft nicht bewusst, dass sie damit geltendes Recht verletzen. Fälle von sog. Endanwender-Piraterie liegen z.B. in folgenden Fällen vor: a) ein Angestellter kopiert im Unternehmen Programme oder eine Installations-CD wird gemeinsam von mehreren Kollegen verwendet, ohne dass dafür eine zusätzliche Lizenz erworben wurde. Der Endanwender verstößt damit gegen das Urheberrecht; die Nutzung von Software ohne entsprechende Lizenzierung kann zivil- und strafrechtlich verfolgt werden;
    b) Installation von einer Adobe-Software durch einen Privatanwender, der diese von einem Bekannten kopiert oder per Filesharing heruntergeladen hat.
    c) Anfertigung einer Kopie des Originaldatenträgers zum Zweck von Mehrfachinstallation.
    d) Unberechtigte private oder gewerbliche Softwarenutzung, die lizenzrechtlich beschränkt ist.

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