Eignungsnachweis für Vermittler
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Jeder Vermittler von Immobilienfinanzierungen muss nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie seine Fachkenntnisse nachweisen und benötigt für seine Beratungs- und Vermittlungskompetenz eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c und seit März 2016 auch nach § 34 i der Gewerbeordnung.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
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Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
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Freistellungserklärung
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Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
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doppelt qualifizierte Mehrheit
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Eignungsnachweis für Vermittler
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Eignungsnachweis für Vermittler
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